Satzung

S A T Z U N G
des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein
für Stadt und Kreis Peine e.V.

AG Hildesheim VR 160065

§ 1
Name, Zweck und Sitz des Vereins

  1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Stadt und Kreis Peine e.V. – im folgenden „Verein“ genannt – ist die Vereinigung von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern in Stadt und Kreis Peine.
    Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Namen: „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Stadt und Kreis Peine e.V.
  2. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten des örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und die Förderung des Wohnungswesens. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu dem Zweck entsprechende Einrichtungen.
  3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Peine.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Erwerben sich Personen auf besondere Weise Verdienste um den Verein, so können sie auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für hervorragende Verdienste kann die Würde eines Ehrenvorsitz verliehen werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, können auch Vereinsämter bekleiden, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endigt:
    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
    2. durch Tod.
    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
    2. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
    3. an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,
    2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 4
Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn deren Vermögensverhältnisse eine solche Maßnahme gerechtfertigt erscheinen lassen.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6
Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer sind Vorstand der Vereins im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und der Schriftführer den Verein nur im Falle der Verhinderung der beiden vorgenannten Vorstandsmitglieder vertritt.
    Die Vorstandsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse an die Beschlüsse des Vereins gebunden.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister können im Abstand einer hälftigen Wahlperiode zur Wahldauer des Vorsitzenden und des Schriftführers gewählt werden. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben solange im Amt, bis die Ersatzwahl satzungsgemäß erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus ihrem Amt abberufen werden.
  4. Der Vorstand kann bis zu zwei Personen als ordentliche Vorstandsmitglieder kooptieren, deren Amtszeit ebenfalls 4 Jahre beträgt. Alsdann ist über die Kooptation neu zu entscheiden.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  6. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen oder Einzelpersonen bestellen, die beratende Tätigkeit ausüben und den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
  7. Der Vorstand tritt nach Ermessen des Vorsitzenden und auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu seinen Beratungen zusammen und fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer und das übrige Personal für die Geschäftsstelle einzustellen.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer einberufen.
    Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins sowie der ihr zustehenden Beschlussverfassung. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt; dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben:

    1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    2. Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes,
    3. die Entlastung für den Vorstand
    4. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
    5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    6. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden,
    7. die Änderung der Satzung,
    8. die Auflösung des Vereins.
  2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über vorgenannte Aufgaben und über andere Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in der Organisation einberufen werden. Die Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.
  3. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sind.
  4. In der Mitgliederversammlung können sich Mitglieder durch Ehegatten, volljährige Abkömmlinge und durch den Verwalter ihres Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums vertreten lassen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  6. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Wahl zum Vorstand schriftlich zu erfolgen.
  7. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Mitteilungsblatt des Vereins mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben wird. Sie kann unter gleicher Fristwahrung auch erfolgen durch besondere schriftliche Einladung (auch per Mail) der Vereinsmitglieder.

§ 8
Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾ – Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekanntgegeben sind.

§ 9
Auflösung des Vereins

  1. Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder und eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.
  3. Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 10

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Peine sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.

Die Satzung in der Fassung vom 8. April 1957 ist hiermit aufgehoben. Die Neufassung der Satzung wird wirksam mit dem Tag ihrer Beschlussfassung. Sie tritt an die Stelle der alten Fassung.

Peine, den 11. Dezember 1981

Der Vereinsvorstand

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2003.
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2007.
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2010.
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 16.01.2015.

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 28.01.2022

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 02.02.2024