Satzung

des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Stadt und Kreis Peine e.V.

AG Hildesheim VR 160065

§ 1

Name, Zweck und Sitz des Vereins

1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Stadt und
Kreis Peine e.V. – im folgenden „Verein“ genannt – ist die
Vereinigung von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern in
Stadt und Kreis Peine.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Namen:
„Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Stadt und
Kreis Peine e.V.
2. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die
Wahrung der gemeinsamen Rechte und P􀃮ichten des örtlichen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und die Förderung des
Wohnungswesens. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu
belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu
unterstützen. Er unterhält zu dem Zweck entsprechende
Einrichtungen.
3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Peine.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges
dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten
Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung
oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen
ist. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie Verwalter. Bei
Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich
Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
2. Erwerben sich Personen auf besondere Weise Verdienste um den
Verein, so können sie auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Für hervorragende Verdienste kann die Würde eines Ehrenvorsitz
verliehen werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind
stimmberechtigt, können auch Vereinsämter bekleiden, sind
jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endigt:
A. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens sechs
Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich
anzuzeigen.
B. durch Tod.
C. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung
der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten
oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand.
Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde
beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
D. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und
entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
werden durch den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes
nicht berührt.

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:
A. den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu
nehmen,
B. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
C. an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins
teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.
2. Die Mitglieder sind verp􀃮ichtet:
A. die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,
B. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder
Weise zu unterstützen.

§ 4

Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen
Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus
zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den
Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn deren
Vermögensverhältnisse eine solche Maßnahme gerechtfertigt
erscheinen lassen.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Vereinsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer sind
Vorstand der Vereins im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder allein. Im
Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den
Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und der
Schriftführer den Verein nur im Falle der Verhinderung der
beiden vorgenannten Vorstandsmitglieder vertritt.
Die Vorstandsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse
an die Beschlüsse des Vereins gebunden.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Der
stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister können im
Abstand einer hälftigen Wahlperiode zur Wahldauer des
Vorsitzenden und des Schriftführers gewählt werden. Die
ausscheidenden Mitglieder bleiben solange im Amt, bis die
Ersatzwahl satzungsgemäß erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder können jederzeit von der
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der
anwesenden Mitglieder aus ihrem Amt abberufen werden.
4. Der Vorstand kann bis zu zwei Personen als ordentliche
Vorstandsmitglieder kooptieren, deren Amtszeit ebenfalls 4 Jahre
beträgt. Alsdann ist über die Kooptation neu zu entscheiden.
5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung
des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
6. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse
einsetzen oder Einzelpersonen bestellen, die beratende Tätigkeit
ausüben und den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
7. Der Vorstand tritt nach Ermessen des Vorsitzenden und auf
Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu seinen
Beratungen zusammen und fasst seine Beschlüsse durch
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder zugegen ist.
8. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer und das übrige
Personal für die Geschäftsstelle einzustellen.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder vom
Schriftführer einberufen.
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und
Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins sowie der ihr
zustehenden Beschlussverfassung. Die Mitgliederversammlung
findet in der Regel jährlich statt; dieser obliegen namentlich
folgende Aufgaben:
A. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
B. Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes,
C. die Entlastung für den Vorstand
D. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
E. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
F. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorsitzenden,
G. die Änderung der Satzung,
H. die Auflösung des Vereins.
2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zur Beratung
und Beschlussfassung über vorgenannte Aufgaben und über
andere Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in
der Organisation einberufen werden. Die Versammlung ist
einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
des Grundes verlangt.
3. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer unterzeichnet sind.
4. In der Mitgliederversammlung können sich Mitglieder durch
Ehegatten, volljährige Abkömmlinge und durch den Verwalter
ihres Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums vertreten lassen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
6. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden
mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt.
Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen
den Bewerbern das Los. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Wahl
zum Vorstand schriftlich zu erfolgen.
7. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt
ordnungsgemäß, wenn sie im Mitteilungsblatt des Vereins
mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der
Tagesordnung bekannt gegeben wird. Sie kann unter gleicher
Fristwahrung auch erfolgen durch besondere schriftliche
Einladung (auch per Mail) der Vereinsmitglieder.

§ 8

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾ – Mehrheit der
Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist
nur möglich, wenn in der Einladung der Mitgliederversammlung die
Änderungsanträge genau bekanntgegeben sind.

§ 9

Auflösung des Vereins

1. Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes
oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Beschluss erfordert die Anwesenheit von ¾ der
stimmberechtigten Mitglieder und eine ¾ Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb
von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit der
abgegebenen Stimmen die Au􀃮ösung beschließen kann. Im Falle
der Au􀃮ösung 􀃭ndet eine Liquidation statt, die der zuletzt
amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.
3. Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte
Mitgliederversammlung.

§ 10

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das
Amtsgericht Peine sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.
Die Satzung in der Fassung vom 8. April 1957 ist hiermit aufgehoben.
Die Neufassung der Satzung wird wirksam mit dem Tag ihrer
Beschlussfassung. Sie tritt an die Stelle der alten Fassung.
Peine, den 11. Dezember 1981
Der Vereinsvorstand
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2003.
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2007.
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2010.
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 16.01.2015.
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 28.01.2022
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 02.02.2024