E-Rechnungs- Empfangspflicht ab 2025
Auch private Vermieter gelten als Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes. In dieser Konsequenz müssen sie in der Lage sein, sogenannte E-Rechnungen zu empfangen. Hierfür genügt es, wenn der Vermieter einen Tool, z.B. eine spezielle Software vorhält. Alternativ kann er ein geeignetes E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen vorhalten. Diese E-Rechnungs-Empfangspflicht gilt auch, wenn er als Vermieter keinen Vorsteuerabzug tätigt und keine Umsatzsteuer abführen muss. Eine Sanktion bei Verstößen gegen die E-Rechnungs-Empfangspflicht sieht der Gesetzgeber bisher nicht vor.
Quelle: Haus + Grund-Magazin BS Dez. 2024
