Rechtstipp: Erbschaftsteuer sparen

Die Peiner Notarin Ina Munzel, Fachanwältin für Erbrecht, klärt darüber auf, wie sich Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen lässt.

Lange wurde über das Thema Erbschaftsteuer nicht mehr gesprochen. Bei gut bürgerlichem Vermögen war der Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für jedes Kind völlig ausreichend. Zudem lag „Omas Häuschen”, das einem Enkelkind zugedacht war, meist unter dem für jedes Enkelkind maßgebenden Freibetrag von 200.000 Euro. Doch nun sind seit 2009, dem Jahr der letzten großen Erbschaftsteuerreform, die Immobilienpreise in Großstädten explodiert. Aber auch im Landkreis Peine haben sie sich fast verdoppelt; dagegen wurden die Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge aber nicht angepasst. Für viele Immobilieneigentümer besteht also plötzlich Handlungsbedarf. Was ist zu tun?

Zunächst ist zu prüfen, ob das Immobilienvermögen unter den Ehegatten gleichmäßig verteilt ist. Häufig hat früher ein Selbstständiger aus Angst vor Haftung mit seinem Privatvermögen auf den Namen des Ehegatten gekauft oder übertragen. In den fünfziger und auch noch in den frühen sechziger Jahren war es oft noch üblich nur den Ehemann beim Grundstückserwerb als Alleineigentümer ins Grundbuch einzutragen. Häufig erbte nur ein Ehegatte, so dass die Immobilie auf Dauer nur in seinem Eigentum verblieb. In all diesen Fällen sollte überlegt werden, ob nicht die Hälfte des selbstgenutzten Hauses auf den anderen Ehegatten übertragen werden sollte. Dieses ist von vornherein schenkungsteuerfrei. Hierfür braucht noch nicht einmal der steuerliche Freibetrag von 500.000 Euro bei Ehegattenschenkung in Anspruch genommen zu werden.

Der Hintergrund für solche Überlegungen ist der, dass die Kinder die Freibeträge von jeweils 400.000 Euro nicht nur nach einem, sondern jeweils nach beiden Elternteilen haben. In diesem Zusammenhang bietet sich folgende Gestaltungsvariante an:

Die Immobilie, die beiden Elternteilen gemeinsam gehört, wird bereits zu deren Lebzeiten an das als Erbe angedachte Kind übertragen, derweil die Eltern sich das lebenslange Nießbrauchsrecht vorbehalten. Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Den Eltern verbleibt als Nießbraucher lebenslang das wirtschaftliche Eigentum. Sie bleiben, wie früher formuliert wurde, „Herr im Hause“. Auch etwaige Mieteinnahmen stehen den Eltern weiterhin zu.
  • Der Schenkungssteuerfreibetrag für die Übertragung von nunmehr 800.000 Euro (!) kann optimal genutzt werden.
  • Der Nießbrauchsvorbehalt für die Eltern führt darüber hinaus in aller Regel zu einer Reduzierung einer ev. Schenkungssteuerbelastung in Ansehung des geschenkten Grundbesitzes. Durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz wird nämlich der nach dem Bewertungsgesetz festzustellende Wert des Nießbrauchsrechtes vom Wert des geschenkten Grundbesitzes in Abzug gebracht. Entsprechend geringer werden die Freibeträge für die Schenkungssteuer in Anspruch genommen, die dann noch für andere Wertübertragungen genutzt werden können. Nach altem Recht war der Wert des Nießbrauchsrechtes bei Schenkung einer Immobilie nicht abzugsfähig. Unabhängig davon können die Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden.
  • Zur Sicherheit der Eltern kann im Übertragungsvertrag eine sog. Katastrophenklausel aufgenommen werden, wonach der übertragene Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen an die Eltern zurückfällt (z.B. bei Insolvenz oder Vorversterben des Kindes).

Abschließend bleibt anzumerken: Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuersätze jemals günstiger werden. Eher ist das Gegenteil zu erwarten.